11 Steuertipps für Selbstständige

Steuertipps für Selbstständige

Das Jahresende ist für viele Selbständige relativ entscheidend. Es ist auch die letzte Chance, vorhandene Budgets zu verbrauchen oder noch etwas „für die Steuer“ zu tun.

Denn in diesem Monat hast du die letzte Chance, aktiv Einfluss auf deinen Jahresabschluss zu nehmen.

Du fragst dich, wie?

Mit genau dieser Frage wollen wir uns einmal näher befassen und die interessantesten Steuertipps für Selbstständige zum Jahresende mitteilen.

Welche Steuerarten musst du beachten?

Um überhaupt Steuern sparen zu können, musst du zunächst einmal genau wissen, welche wichtigen Steuerarten für dich anfallen können.

Einkommensteuer

Ganz egal, ob du deine Einkünfte aus einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit beziehst - Einkommensteuer musst du immer bezahlen.

Diese Steuer richtet sich nach deinem zu versteuernden Gewinn aus deiner Selbstständigkeit.

Die Rede ist hier vom Jahresüberschuss. Für jeden Selbstständigen und Freiberufler handelt es sich hier um die wichtigste Steuer.

Du kannst viele Ausgaben in deinem Betrieb über diese Einkommensteuer nach unten senken. Das ist eine einfache Rechnung.

Reduzierst du deinen Gewinn, welchen du versteuern musst, so sinkt auch die Einkommensteuer, welche für dich fällig wird.

Umsatzsteuer

Für Freiberufler und Selbstständige ist die Umsatzsteuer in der Regel eine Pflichtsteuer.

Für alle Waren oder Dienstleistungen musst du diese Umsatzsteuer erheben. Sie wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch Mehrwertsteuer genannt. Diese Steuer musst du erheben und sie dann an das Finanzamt abführen.

Umsatzsteuer musst du nur dann nicht bezahlen, wenn du von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machst. Machst du hauptsächlich mit Endverbrauchern Geschäfte, kannst du dir durch die Kleinunternehmerregelung einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Dazu darf dein Vorjahresumsatz allerdings einen Betrag von 22.000 Euro nicht übersteigen.

 

Vorsteuer

Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer muss aber auch die Vorsteuer erwähnt werden.

Dies ist aber keine eigene Steuerart. Vielmehr handelt es sich um eine Bezeichnung für die Umsatzsteuer, welche von dir als Unternehmer für bestimmte Waren geleistet wird.

Kaufst du Waren ein, musst du diese Vorsteuer bezahlen. Wenn du eine Umsatzsteuer-Voranmeldung machst, bekommst du dieses Geld aber vom Finanzamt zurück. Hier wird vom sogenannten Vorsteuerabzug gesprochen.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer musst du nur bezahlen, wenn du ein Gewerbe angemeldet hast. Diese wird von der Gemeinde erhoben, wo du den Sitz deiner Firma hast.

Als Freiberufler kannst du dir diese Steuer komplett sparen.

 

11 Steuertipps, die du beachten kannst

Steuertipp Nr. 1 - Betriebsausgaben erhöhen

Der einfachste Steuertipp ist so offensichtlich, dass er von vielen Unternehmer übersehen wird. Betriebsausgaben reduzieren deinen Gewinn und du musst weniger Steuern zahlen. Du kannst also alle betrieblichen Ausgaben dazu nutzen, deine Steuerlast zu minimieren.

Wenn du deinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelst, gilt immer der Zahlungszeitpunkt für die Buchhaltung. Es wäre also durchaus möglich, mit einem Lieferanten eine Vorauszahlung zu vereinbaren. Wenn du jetzt 5.000 Euro für einen Auftrag vorauszahlst, der erst im Februar bearbeitet wird, sparst du schon in diesem Jahr Steuern.

 

Steuertipp Nr. 2 - Vorsteuer für nicht bezahlte Rechnungen ziehen

Die Vorsteuer aus Rechnungen darfst du immer ziehen, wenn:

  • du die Rechnung vorliegen hast und
  • die Leistung bzw. Lieferung ausgeführt wurde

Du musst die Rechnung also noch nicht bezahlt haben! Diesen kleinen Trick vergessen viele Selbstständige, weil sie ihre Ausgaben immer erst dann geltend machen können, wenn sie bezahlt wurden. Das stimmt auch… für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und die Einkommensteuer. Das gilt aber NICHT für die Umsatzsteuer.
In deiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2022 oder das 4. Quartal 2022 darfst du diese Vorsteuerbeträge also schon geltend machen.

 

 

Steuertipp Nr. 3 - Anschaffungen mit Sonderabschreibung

Du weißt mit Sicherheit, dass du große Anschaffungen nicht sofort in voller Höhe von der Steuer absetzen darfst. Investitionen über 1.000,00 Euro musst du in jedem Fall über die Nutzungsdauer abschreiben.

Die Finanzverwaltung hat eine Liste herausgegeben, in der du die gewöhnliche Nutzungsdauer von Investitionsgütern nachschauen kannst. Diese Liste ist auch als AfA-Tabelle bekannt (AfA = Absetzung für Abnutzung), aber leider schon etwas veraltet.

Du bist Kosmetikerin und hast dir eine Kamera für 1.500,00 Euro zugelegt, dann darfst du diese nicht sofort als Ausgabe behandeln, sondern musst den Betrag auf 3 Jahre aufteilen. Pro Jahr darfst du also 500,00 Euro als Ausgabe berücksichtigen.

Das alles ist kein großes Geheimnis. Was viele Selbständige aber nicht kennen, ist die Sonderabschreibung, die dir unter Umständen zusteht.

Wenn dein Gewinn im Jahr 2022 nicht höher als 200.000 Euro war, steht dir in diesem Jahr für bestimmte Anschaffungen eine Sonderabschreibung von 20% zu. Das gilt für alle Wirtschaftsgüter, die zu mindestens 90% betrieblich genutzt werden.

Du könntest von der genannten Kamera also zusätzlich 300,00 Euro (20% von 1.500,00 Euro) als Ausgaben einbuchen.

Einen richtig großen Effekt spürst du natürlich, wenn du große Anschaffungen tätigst, wie zum Beispiel bei Gerätschaften oder einem Firmenwagen (bei dem du übrigens mit Fahrtenbuch nachweisen musst, dass du ihn zu über 90% betrieblich nutzt).

 

Steuertipp Nr. 4 - Investitionsabzugsbetrag nutzen

Neben der Sonderabschreibung gibt es noch eine interessante steuerliche Vorschrift für Investitionen. Sie ermöglicht es dir schon jetzt, von zukünftigen Ausgaben zu profitieren. Du kannst buchhalterisch die Ausgaben „nach vorne“ ziehen, um sie schon jetzt von der Steuer abzusetzen.

Wenn du in den nächsten drei Jahren betriebliche Anschaffungen planst (z.B. neue Studioeinrichtung), kannst du in diesem Jahr maximal bis zu 50% des voraussichtlichen Anschaffungspreises von der Steuer absetzen. Und das ist wirklich schon möglich, bevor du überhaupt einen Cent ausgegeben hast und auch, wenn die Investitionen erst für 2025 geplant sind. Das gilt seit 2020 übrigens auch für gemietete Wirtschaftsgüter.

Um diesen Posten zu berücksichtigen, solltest du dir überlegen, welche Anschaffungen du in den nächsten drei Jahren planst und dir zu den einzelnen Anschaffungen Preise heraussuchen. Denn häufig will das Finanzamt wissen, wie du auf den konkreten Betrag gekommen bist.

Nutzen kann den Investitionsabzugsbetrag (IAB) jeder, der im Vorjahr nicht mehr als 200.000,00 Euro Gewinn gemacht hat. Außerdem muss die Anschaffung zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.

 

Steuertipp Nr. 5 - Weihnachtsfeier steuerlich geltend machen

Wenn du bereits erste Mitarbeitende hast, solltest du dir einmal Gedanken über eine Weihnachtsfeier machen. Motivierte und gut gelaunte Mitarbeitende sind deutlich leistungsfähiger und setzen sich mehr für dich ein.

Das Problem: Das Finanzamt versucht jedes Jahr Knecht Ruprecht zu spielen und die Party zu crashen.

Damit das nicht geschieht, solltest du ein paar Punkte beachten:

  • Du darfst zwei Firmenfeiern pro Jahr veranstalten und pro Feier 110,00 Euro (inklusive Umsatzsteuer) für jeden Teilnehmenden ausgeben. Wenn diese Grenze überschritten wird, sind alle Kosten bei deinen Mitarbeitenden als steuerpflichtiger Arbeitslohn abzurechnen - oder du zahlst pauschal 25% Steuern.
  • Die 110,00 Euro gelten pro Teilnehmenden und nicht pro Mitarbeitenden. Wenn deine Mitarbeitenden eine Begleitung zur Party mitbringen, ist deren Kostenanteil bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.
  • Die 110,00 Euro gelten nur für Dinge, die deine Gäste direkt konsumieren können, also zum Beispiel die Speisen, Getränke oder auch Musizierende. Alle anderen Kosten, die eher durch den Rahmen der Veranstaltung verursacht werden, zählen nicht dazu. Hierzu gehören beispielsweise die Miete für die Location, Dekoration oder eine Eventplanung.

 

Steuertipp Nr. 6 - Handwerkerleistungen absetzen

Dieser Tipp gilt für jeden Steuerpflichtigen, also auch für Angestellte. Aber er ist zu wirkungsvoll, als dass man ihn hier unterschlagen könnte.

Kosten für Handwerker im privaten Haushalt können in der Steuererklärung (Einkommensteuer) geltend gemacht werden. Absetzbar sind 20 % des Lohnanteils, maximal aber 1.200,00 Euro pro Jahr. Insgesamt können also 6.000,00 Euro berücksichtigt werden (20% von 6.000,00 Euro = 1.200,00 Euro).

Das Interessante ist aber, dass dieser Betrag nicht nur „irgendwo geltend“ gemacht wird, sondern eins zu eins von der zu zahlenden Steuer abgezogen wird.

Für die Berücksichtigung ist es wichtig, dass die Rechnung vorliegt, dass der Lohnanteil separat ausgewiesen ist und dass der Betrag noch in diesem Jahr bezahlt wird.

 

Steuertipp Nr. 7 - Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen

Auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden zu dem Zeitpunkt steuerlich relevant, zu dem sie tatsächlich gezahlt werden.

Die Beiträge sind unbegrenzt steuerlich abzugsfähig. Und das Beste: Das gilt auch für Vorauszahlungen bis zum Dreifachen des Jahresbeitrages. Bei fast allen privaten Krankenversicherungen ist es möglich, Vorauszahlungen auf die nächsten Monate zu leisten. Wenn du es geschickt anstellst, kannst du bei einer hohen Vorauszahlung sogar einen Rabatt heraushandeln.

Zahlst du deine Krankenversicherungsbeiträge also im Voraus für das ganze nächste Jahr (oder die nächsten zwei bis drei Jahre), kannst du den kompletten Betrag in diesem Jahr von der Steuer absetzen. Damit zahlst du in diesem Jahr weniger Steuern und brauchst die nächsten Jahre keine Krankenkassenbeiträge mehr zahlen. Informiere dich jedoch vorab bei deiner Krankenkasse diesbezüglich.

Steuertipp Nr. 8 - Spenden absetzen

Zum Jahresende hast du noch einmal die Möglichkeit etwas Gutes zu tun und damit Steuern zu sparen. Bis zu 20% deines gesamten Einkommens kannst du als Spende von der Steuer absetzen. Das erfolgt in der privaten Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe. Begünstigt werden Spenden zur Förderung kirchlicher, gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

Achtung: Bei Spenden bis 200,00 Euro reicht dem Finanzamt ein Kontoauszug mit der Überweisung. Bei höheren Beträgen brauchst du eine Spendenbescheinigung.

 

Steuertipp Nr. 9 - Kleinunternehmerregelung wahren

Ein paar Nummern kleiner, aber nicht weniger wichtig sind die Grenzen, die es dir ermöglichen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Als Kleinunternehmer*in musst du keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und bist so von einer Menge Bürokratie befreit.

Diese Regelung ist aber an zwei Bedingungen geknüpft:

  • Du darfst im Vorjahr keinen höheren Umsatz als 22.000 Euro gemacht haben.
  • Du darfst im laufenden Jahr keinen höheren Umsatz als 50.000 Euro machen.

Diese beiden Grundregeln gelten immer und werden jedes Jahr neu angewendet. Das bedeutet, dass du im nächsten Jahr den Kleinunternehmerstatus verlierst, wenn du in diesem Jahr 22.000 Euro übersteigst.

Wenn du genau an dieser Grenze liegst, solltest du dir gut überlegen, ob du nicht ein paar Rechnungen hinauszögern möchtest, damit du das Geld erst im nächsten Jahr bekommst.

 

Steuertipp Nr. 10 - Verluste verrechnen

Verluste können richtig Spaß machen – und zwar immer dann, wenn du sie verrechnen kannst. Ganze Unternehmen werden wegen ihrer steuerlichen Verlustvorträge verkauft.

Dazu gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten:

  • Du kannst deine Verluste in der Selbstständigkeit im gleichen Jahr mit anderen Einkünften verrechnen.
  • Wenn du keine anderen Einkünfte hast, kannst du die Verluste mit Einkünften aus dem Vorjahr verrechnen und für das bereits abgelaufene Jahr Steuern zurückbekommen.
  • Wenn beides nicht funktioniert, kannst du die Verluste in die kommenden Jahre übertragen und sie in den nächsten Jahren verrechnen.

Wenn du dich in der Gründungsphase befindest, solltest du wissen, dass deine Verluste nicht verloren gehen und dass du mit ihnen einiges an Steuern sparen kannst. Es gibt also keinen Grund bei Investitionen auf die Bremse zu treten.

 

Steuertipp Nr. 11 - 10 Tage Regel beachten

Wie du bereits weißt, können Selbstständige, die ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ihre Kosten immer in dem Jahr berücksichtigen, in dem sie tatsächlich gezahlt wurden.

Davon gibt es aber eine kleine Ausnahme: die sogenannte 10-Tage-Regel!

Wenn du bis zum 10. Januar 2023 Zahlungen leistest, die regelmäßig anfallen (Bspw.: Miete, Leasing-Raten, Telefon, Versicherungsbeiträge) und die wirtschaftlich in dieses Jahr gehören, dann solltest du diese Beträge noch in diesem Jahr berücksichtigen.

Hinweis: Das gilt auch in die andere Richtung. Wenn du die Miete für Januar schon am 28. Dezember überweist, gehört sie erst in die Buchhaltung des nächsten Jahres.

Wer sich aufraffen kann, um unsere 11 Tipps umzusetzen, der wird auch gelassener an die Feiertage herantreten und besser ins nächste Jahr rutschen können - auf das es ein erfolgreiches neues Jahr für euch und eure Lieben wird!